- Heilbehandlung
- Heilverfahren. 1. Gesetzliche Rentenversicherung: Leistung, deren Gewährung nach dem Ermessen des Versicherungsträgers möglich ist. Die H. umfasst alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, v.a. Behandlung in Kur- und Badeorten und in Spezialanstalten.- Vgl. auch ⇡ Übergangsgeld.- 2. Gesetzliche Unfallversicherung: Leistung zur Beseitigung der durch ⇡ Arbeitsunfall verursachten Körperverletzung, Gesundheitsstörung, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Verhütung der Verschlimmerung von Unfallfolgen sowie zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit bei ⇡ Berufskrankheiten. H. umfasst ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei, Heilmitteln, Körperersatzstücken etc., Gewährung von Pflege, Gewährung von ⇡ Verletztenrente.- Vgl. auch ⇡ medizinische Rehabilitation.- 3. Sozialgesetzbuch: Maßnahme im Rahmen der medizinischen Rehabilitation; Leistungen der in § 6 SGB IX benannten Träger, die behinderten Menschen nach pflichtgemäßem Ermessen z.B. stationär in besonderen Rehabilitationseinrichtungen gewährt werden.
Lexikon der Economics. 2013.